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Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

von Sicherheit2019
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„gekaufte“ Produktbewertungen

Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

Entscheidung OLG Frankfurt zur Beurteilung von gekauften Bewertungen

Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte
nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass
die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die
Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die
Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin
der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz
„Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Wa
rehousedeals“ ausgewiesen werden.

Drittanbieter verkaufte Kundenrezensionen

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de d.h. von der
Antragstellerin unabhängigen Verkäufern die Erstellung und Veröffentlichung von
Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de
verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die An
tragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene
Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt gegebenenfalls gegen Zahlung
eines kleinen Eigenanteils behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der An
tragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“
Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der
Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Das Landgericht hat
ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gekaufte Kundenrezensionen bzw. Bewertungen sind zu kennzeichnen

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das
OLG hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen
zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen ent
geltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommer
ziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das
OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen
„nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich
informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau
chers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne
Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf,
dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses er
worben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der
Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar ei
nem redaktionellen Bericht , wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Be
wertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht die
ser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfas
sung der Bewertung erhielten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss
Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für
diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos be
antragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlas
senen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des –
nicht an Fristen gebundenen Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen las
sen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung
gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.

Pressekontakt:
Pressesprecheri
Dr. Gundula FehnsBöer
60313 Frankfurt am Main, Zeil 42
EMail: pressestelle@olg.justiz.hessen.de
Telefon (069) 1367 8499
Telefax (069) 1367 2340

Quelle: Pressemitteilung OLG Hessen vom 05.03.2019
Bildquelle: pixabay.com

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