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Auch Lebensmittelretter müssen Hygienevorschriften beachten

von Marco
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Auch Lebensmittelretter müssen Hygienevorschriften beachten

Auch aussortierte Lebensmittel unterliegen der Hygienekontrolle

(prejus) Wer anderen die Möglichkeit eröffnet, auf allgemein zugänglichen Warentischen Nahrungsmittel zur kostenlosen Entnahme durch Dritte zu deponieren, die ansonsten dem Verfall preisgegeben wären, unterliegt strengen europarechtlichen Hygienevorgaben. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Privatperson zurück, deren Praxis der Lebensmittelumverteilung ein Berliner Bezirksamt beanstandet hatte.

Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereitgestellt

Der Antragsteller stellt in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereit. Dorthin liefert zum einen ein lokaler Biomarkt regelmäßig aussortierte Lebensmitteln an. Deren Verteilung wird über Gruppen von Social-Media-Anbietern organisiert, an denen ca. 750 Personen teilnehmen. Zum anderen bringen auch weitere Dritte Lebensmittel aus privaten oder sonstigen Beständen unkontrolliert und zur freien Mitnahme für jedermann ein.

Einwand, kein Lebensmittelunternehmen zu sein

Das Bezirksamt untersagte nach Feststellung ungekühlter, verdorbener und unsauber aufbewahrter bzw. unverpackter Lebensmittel auf den Warentischen die weitere Lebensmittelumverteilung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die hygienischen Voraussetzungen würden nicht eingehalten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und machte geltend, er sei kein „Lebensmittelunternehmer“ und daher für die Lebensmittelumverteilung nicht verantwortlich. Das Bezirksamt müsse sich an die Dritten wenden. Zudem diene das Vorhaben dazu, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.

Lebensmittelvorgaben betreffen alle natürlichen oder juristischen Personen

Die 14. Kammer wies den Eilantrag zurück. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Europarechts richteten sich zwar an „Lebensmittelunternehmer“. Hiervon sei aber auch der Antragsteller erfasst. Die Lebensmittelvorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig seien, unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ob sie öffentlich oder privat sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstelle und es dulde, dass Dritte Lebensmittel einbrächten. Das Projekt stehe auch nicht im Einklang mit den Hygienevorgaben.

Der Antragsteller halte die Warenauslage nicht sauber und er überprüfe die eingestellten Lebensmittel auch nicht hinreichend auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Kühlnotwendigkeit. Dies gefährde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das berechtigte Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, rechtfertige es nicht, Hygienevorgaben nicht einzuhalten.

Beschluss der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2021 in dem Verfahren VG 14 L 453/21.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, 15.11.2021
Bild: pixabay

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