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Dienstvereinbarungen zum Arbeiten im Homeoffice in der Justiz

von Marco
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Bildunterschrift (nach Unterzeichnung der Vereinbarung): von links: Wulf Schindler, Vorsitzender des Landesrichter- und –staatsanwaltsrats, Ministerialdirektor Elmar Steinbacher und Monika Haas, Vorsitzende des Hauptpersonalrats

Baden-Württemberg: Justiz erweitert Möglichkeiten des Homeoffice

(prejus) Das baden-württembergische Ministerium der Justiz und für Migration und der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat sowie der Hauptpersonalrat haben längerfristige Dienstvereinbarungen über das Arbeiten außerhalb der Dienststelle (konkret Homeoffice und Telearbeit) unterzeichnet. Ministerialdirektor Elmar Steinbacher, der die Vereinbarungen für das Ministerium der Justiz und für Migration unterzeichnete, sagte: „Mit den Vereinbarungen haben die Beschäftigen der Justiz auch für die Zeit nach der Pandemie Planungssicherheit. Sie schreiben justizweit eine Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, neben der Tätigkeit im Büro, als Bestandteil einer modernen und flexiblen Arbeitswelt fest. Mit den Vereinbarungen stärkt die Justiz ihre Position als attraktiver, moderner und familienfreundlicher Arbeitgeber.“

In zahlreichen Tätigkeitsfeldern der Justiz bildet die elektronische Akte (eAkte) die maßgebliche Grundlage für ein Arbeiten außerhalb der Dienststelle, da sie die Ausübung der Tätigkeit vom Standort der Papierakte entkoppelt. Mit der Zunahme der technischen Möglichkeiten darf aus Sicht der Unterzeichnenden der Vereinbarungen dennoch nicht verkannt werden, dass die Justiz von kollegialem Miteinander und persönlichem Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern geprägt ist. Der Wandel in der Arbeitskultur soll mit der Wahrung dieser Ausprägung einhergehen.

Die Dienstvereinbarungen gelten für alle Bediensteten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (hinsichtlich der Telearbeit auch für Richterinnen und Richter), die in einer Justizbehörde des Landes, einschließlich des Justizministeriums, beschäftigt sind. Die richterliche Unabhängigkeit, insbesondere die in diesem Rahmen bestehende freie Wahl des Arbeitsortes, bleibt unberührt.

Richtwert für den zeitlichen Umfang von Homeoffice sind zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit des Bediensteten. Hiervon kann in der Individualvereinbarung in begründeten Fällen abgewichen werden.

Quelle & Bild: Justizministerium Ba.-Wü., 27.11.2021

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