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Entschädigung der wegen homosexueller Handlungen Verurteilten

by Sicherheit2019
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Entschädigung der wegen homosexueller Handlungen Verurteilten.

(prejus) Späte Gerechtigkeit: Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten – eine Jahresbilanz.

Aufhebung der ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen

Seit einem Jahr entschädigt das Bundesamt für Justiz (BfJ) Betroffene nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Nach diesem Gesetz sind alle deshalb zwischen 1945 und 1994 ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen aufgehoben worden. In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V.
begleitet das BfJ die Antragsteller durch das Entschädigungsverfahren.

Nach heutiger Rechtsanschauung ist das Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen menschen- und grundrechtswidrig. Wer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Personen über 16 Jahren gemäß §§ 175, 175a StGB oder § 151 StGB-DDR verurteilt worden ist, kann daher beim BfJ grundsätzlich eine Entschädigung beantragen. Sie beträgt 3.000 Euro für eine Verurteilung und zusätzlich 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr erlittener Freiheitsentziehung. 102 Betroffene haben seit Inkrafttreten des Gesetzes Anträge auf Entschädigungen gestellt. Verurteilungen von Frauen waren noch nicht darunter. 78 dieser Anträge konnten bislang bewilligt, 354.000 Euro an Entschädigungsgeldern ausgezahlt werden. Damit bleiben die Antragszahlen und die Auszahlungssumme deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzesentwurfs zurück, der – bei allerdings stark eingeschränkter Datenlage – von bis zu 5.000 Betroffenen ausgegangen war.

Überraschend niedrige Antragszahlen

Warum sich bisher nicht mehr Betroffene an das BfJ gewandt haben, lässt sich möglicherweise mit Blick auf die bisherigen Anträge erklären: Die meisten Anträge beziehen sich auf Verurteilungen in den 1950er- und 1960er-Jahren.
Die Antragsteller haben häufig das 70. Lebensjahr weit überschritten. Sie befinden sich teilweise in Pflegesituationen, werden betreut. Ihre altersbedingte Gebrechlichkeit oder die Traumatisierung durch die vormalige Verurteilung machen den Gang zu staatlichen Behörden schwer. Die psychische Belastung ist den Schreiben der Betroffenen oder den Telefongesprächen oft deutlich anzumerken: „Wie vermutlich alle haben wir uns diese Begebenheit zu vergessen bemüht“, schreibt ein Antragsteller. Für einen anderen Antragsteller war die Verurteilung nach § 175 StGB „eine bis heute entsetzlich nachwirkende Hölle“.

Sehr hilfreich ist insoweit die von der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V. eingerichtete und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Hotline (Telefon 0800 1752017), die auch bei psychosozialen Fragen helfen kann. Viele der fernab des Internets und der homosexuellen Netzwerke lebenden Senioren wissen womöglich auch noch nicht von den Entschädigungsmöglichkeiten. Neben der verstärkten Öffentlichkeitsarbeit will das BfJ durch Aufklärung und Unterstützungsangebote die Angst vor behördlichen Hürden und erneuten Demütigungen nehmen.

Es ist zu hoffen, dass doch noch viele der damals Verurteilten von ihrem Recht auf Entschädigung Gebrauch machen. Jenseits der Antragszahlen bleibt für die Betroffenen aber die Aussage, aus heutiger Sicht niemals Straftäter gewesen zu sein, der Erfolg des Gesetzes. Die Berichte von Betroffenen zeigen die Bedeutung, die das Gesetz für sie hat. So sagt einer der Betroffenen: „Die seit Jahrzehnten belastende Schmach, straffällig geworden zu sein, fällt von mir ab.“ Oder ein anderer: „Das ist jetzt gut so, Du bist unschuldig gewesen. Freude und Dankbarkeit und Genugtuung, das sind so die drei Attribute, die mir da im Kopf sind.“

Alle Informationen zur Entschädigung und ihrer Beantragung sind im Internet unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung zu finden. Telefonische Beratung zum Thema gibt es unter der Rufnummer 0228 99 410-40.

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Tel.: +49 228 99 410-4444
Fax: +49 228 99 410-4614
E-Mail: pressestelle@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz vom 19. Juli 2018.
Bildquelle: pixabay.com

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