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Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

von Sicherheit2019
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Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel.

(prejus) Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel. Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer
vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er
eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur
Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn
versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die
sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung
einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro
brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten
betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein
Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen
Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er
die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 Euro brutto – verlangt und sich hierfür
vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. In der Zusage der
Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt
zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden
Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen
Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem
Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit
handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für
diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte
Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein
Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 2017 – 7 Sa 815/16 –

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2018.
Bildquelle: pixabay.com

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