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Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren?

von Sicherheit2019
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Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren?

Pflicht zur Überlassung einer Kopie der eigenen Examensklausur

Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung.

Landesjustizprüfungsamt NRW muss Einsicht gewähren

Der in Essen wohnhafte Kläger nahm im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teil und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab.

Entscheidung des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigt

Auf seine Klage verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

Zur Begründung des OVG

Zur Begründung seines Urteils führt der 16. Senat aus: Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen.

Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht feststellen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Aktenzeichen: 16 A 1582/20 (1. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 K 6392/18)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021
Bild: pixabay

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