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Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

von Sicherheit2019
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(Prejus) Die  Anfechtungstatbestände  der  Insolvenzordnung  geben  dem  Insolvenzverwalter  eine  Handhabe,  vor Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens vorgenommene,  ungerechtfertigte  Schmälerungen  der  Insolvenzmasse  rückgängig  zu  machen.  Nach  § 131  InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. „kritischen Zeit“ erfolgt ist, u. a. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind  Zahlungen,  die  Arbeitnehmer  über  das  Konto  ein
es  Dritten  und  nicht  über  das Konto  ihres  Arbeitgebers  erhalten,  im  Allgemeinen  inkongruent.  Ob Inkongruenz  vorliegt,  bestimmt  sich  jedoch  nicht  nach  dem  im  Arbeitsleben  üblichen  Zahlungsweg, vielmehr  ist  insoweit  auf  das  konkrete  Arbeitsverhältnis  abzustellen.  Eine  Entgeltzahlung,  die  über  das  Konto  des  Sohnes  des  späteren  Schuldners  erfolgt,  kann  deshalb ausnahmsweise  kongruent  und  nicht  nach  § 131  InsO  anfechtbar  sein,  wenn  es  sich bei  diesem  Konto  um  das  Geschäftskonto  des  Arbeitgebers  handelt  und  das  Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

Der Beklagte war bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet  und  der  Kläger  zum  Insolvenzverwalter  bestellt. Der  Schuldner  wickelte  vom  Beginn  seiner  Geschäftstätigkeit  an  seinen  gesamten  geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeit
sverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes
handelte. Am 4. Dezember 2008 sowie am 12. Januar und 5. Februar 2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897,00 Euro  als  Entgelt  für  November  2008  bis  Januar  2009.  Der  Kläger  hat  diese Zahlungen ua. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten  eine  inkongruente  Deckung  bewirkt,  weil  sie über  das  Konto  eines  Dritten  erfolgt seien.

Die Vorinstanzen nahmen an, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und wiesen die Klage deshalb ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten  Senat  des  Bundesarbeitsgerichts  keinen  Erfolg.

Die  Entgeltzahlungen  erfolgten durch  den  Schuldner  selbst  als  Arbeitgeber  in  der  für  das  Arbeitsverhältnis  üblichen Weise. Der Sohn war an diesen Zahlungen – über die Einrichtung des Kontos hinaus – nicht beteiligt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015 in dem Verfahren  6 AZR 538/14.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2014 in dem Verfahren 8 Sa 39/14.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 48/15.

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