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Loveparade: Beschwerde gegen Nichteröffnungsbeschluss

von Sicherheit2019
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(prejus) Loveparade-Strafverfahren: sofortige Beschwerde gegen Nichteröffnungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat am 05.04.2016 bei dem Landgericht Duisburg sofortige Beschwerde gegen den auf den 30.03.2016 datierenden Nichteröffnungsbeschluss der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg eingelegt. Mit diesem hat die Kammer die Eröffnung des Loveparade Strafverfahrens abgelehnt.

Der nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts wird mit der Bearbeitung der Beschwerde befasst sein. Im Hinblick auf den rund 460 Seiten umfassenden Nichteröffnungsbeschluss der Strafkammer des Landgerichts, die zugrundeliegende 556 Seiten umfassende Anklageschrift, rund 45.000 Blatt Ermittlungsakten, ca. 625 DIN A-4-Ordner Sonderbände sowie rund 963 Stunden Videosequenzen, wird die Bearbeitung der Beschwerde voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren sehen eine Entscheidung nach Aktenlage, also ohne Hauptverhandlung vor. Dem Senat bei dem Oberlandesgericht werden für seine Entscheidung im Beschwerdeverfahren alle Akten zur Verfügung gestellt, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat. Der Senat überprüft die Entscheidung des Landgerichts unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

Wegen seiner Prüfung kann der 2. Strafsenat die Entscheidung der Kammer des Landgerichts über die Nichteröffnung des Loveparade-Strafverfahrens entweder bestätigen oder dahingehend abändern, dass er die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit Durchführung der Hauptverhandlung gegen einzelne oder alle Angeschuldigte vor der 5. Großen Strafkammer oder einer anderen Strafkammer des Landgerichts anordnet. Dann muss das Strafverfahren im angeordneten Umfang vor dem Landgericht durchgeführt werden.

Diese Entscheidung des Senats ist abschließend; gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung. Ein Aktenzeichen wurde dem Verfahren bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht zugeteilt.

Andreas Vitek
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2016.

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