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Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens unbegründet

von Sicherheit2019
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(prejus) Die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts hat durch heute (22.12.2015)  veröffentlichten Beschluss eine Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer die Dauer seines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens als unangemessen lang rügt. In der Begründung des Beschlusses hat die Beschwerdekammer hervorgehoben, dass auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen ist; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten, an denen es vorliegend fehlt. Denn der Gesetzgeber hat auf eine generelle Festlegung verzichtet, wann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lang im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist.

Er hat stattdessen maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten abgestellt, die sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergeben. Mit rund vier Jahren und acht Monaten war die Verfahrensdauer vorliegend zwar ungewöhnlich lang. Sie war indes durch Sachgründe – insbesondere durch die hohe Belastung des Berichterstatterdezernats – gerechtfertigt und damit nicht unangemessen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verfolgte im Ausgangsverfahren die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und wandte sich überdies gegen die Abgabe einer ihn betreffenden Strafakte an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Gegen die Zurückweisung seiner Begehren durch die Staatsanwaltschaft stellte er beim Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zuletzt als unbegründet verworfen wurde. Hiergegen erhob er am 4. Oktober 2010 Verfassungsbeschwerde (AR 7295/10, später 1 BvR 99/11). Mit Schreiben vom 1. Februar 2015 erhob er Verzögerungsrüge, die mit der Bitte um alsbaldige Sachentscheidung verbunden war. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit begründetem Beschluss vom 13. Mai 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 7. September 2015 seine Verzögerungsbeschwerde ein.

Wesentliche Erwägungen der Beschwerdekammer:
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben. Allerdings ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren in besonderem Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die Reihenfolge ihrer Registrierung, beispielsweise die Art der Sache sowie ihre politische und soziale Bedeutung. Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, ist Vorrang einzuräumen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist deshalb auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne weiteres unangemessen; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten.

2. Das beanstandete Verfahren hat vom Eingang der Verfassungsbeschwerde im Oktober 2010 bis zur Versendung des Nichtannahmebeschlusses im Juni 2015 rund vier Jahre und acht Monate gedauert. Damit war die Verfahrensdauer zwar ungewöhnlich lang, indes unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts durch Sachgründe gerechtfertigt und damit nicht unangemessen.

a) In dem unter anderem für das Datenschutzrecht zuständigen Dezernat des Berichterstatters waren im fraglichen Zeitraum außergewöhnlich viele Verfahren besonderen Umfangs anhängig, die politisch sehr bedeutsam waren. Darüber hinaus gab es wichtige Verfahren, die in der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats vorrangig vor dem Verfahren des Beschwerdeführers behandelt wurden. Eine anderweitige Verteilung der aufgeführten Verfahren besonderen Umfangs und besonderer Schwierigkeit auf andere Richterdezernate des Senats kam nicht in Betracht, weil diese ebenfalls stark belastet waren.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Berichterstatters, das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen, aus sachfremden Erwägungen getroffen worden sein könnte. Der ursprünglich im Januar 2011 getroffenen – und vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogenen – Zurückstellungsentscheidung stand keine über die anhängigen Senatsverfahren hinausgehende besondere politische oder soziale Bedeutung des Verfahrens des Beschwerdeführers entgegen. Entsprechendes galt im Verhältnis zu den in der Stellungnahme des Berichterstatters genannten und durch die zuständige Kammer des Ersten Senats entschiedenen Verfahren, die ‑ mit Ausnahme der im März 2014 entschiedenen Verfahren ‑ überdies vergleichsweise älter waren.

Der Beschwerdeführer meint, die zur Entscheidung berufene Kammer habe sich nicht substanziell mit der Sache befassen müssen. Er verkennt jedoch, dass die bloße Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde als solche für einen Rückschluss dieses Inhalts keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies wurde der Nichtannahmebeschluss mit einer – gesetzlich nicht gebotenen – Begründung versehen, was zuletzt im Jahr 2014 senatsübergreifend in 3,58 % der durch Nichtannahmebeschluss der Kammern abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall war. Das hebt das Verfahren des Beschwerdeführers – ungeachtet seines Ausgangs – rein statistisch gesehen aus der Vielzahl von Verfahren heraus. Darüber hinaus dokumentiert die Begründung des Nichtannahmebeschlusses, dass die zur Entscheidung berufene Kammer – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – sich mit dem Verfahren und den darin aufgeworfenen Rechtsfragen substanziell auseinandergesetzt hat.

Im Übrigen war eine besondere, der Zurückstellung entgegenstehende subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich. Ausweislich der – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Stellungnahme des Berichterstatters begehrt der Beschwerdeführer in der Sache vor allem die Löschung von Daten, die im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft gespeichert und vor Missbrauch besonders gesichert sind. Der Zweck der Datenspeicherung ist eng begrenzt, und es ist nicht ersichtlich, dass auf diese Daten konkret zugegriffen werden soll. Letzteres gilt auch für die an das Landesarchiv übermittelten Daten, deren Nutzung überdies von speziellen Voraussetzungen abhängig ist.

b) Der Grund für die Zurückstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers entfiel ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters mit der Fertigstellung des Votums im Verfahren zum BKA-Gesetz am 17. März 2015. Der nachfolgende Zeitraum bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers am 13. Mai 2015 ist auch unter Berücksichtigung der Pflicht, aufgelaufene Zeiten mit zunehmender Verfahrensdauer durch besonders zügige Förderung des Verfahrens wenigstens teilweise zu kompensieren, nicht unangemessen. Diese Bearbeitungsdauer beanstandet der Beschwerdeführer auch nicht.

Beschluss vom 08. Dezember 2015 in dem Verfahren  Vz 1/15, 1 BvR 99/11

Quelle: Pressemitteilung Nr. 96/2015 vom 22. Dezember 2015.

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