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691 Mio. Euro-Schadensersatzklage

von Sicherheit2019
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(prejus) 691 Mio. Euro-Schadensersatzklage aus gescheiterter Übernahme eines russischen Energieunternehmens vor dem OLG Hamm. Am 11.04.2016 verhandelt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm über die Berufungen im Zivilprozess der Fa. Rustenburg Co. Ltd. (Klägerin) gegen die Fa. RWE AG (Beklagte zu 1) und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Großmann (Beklagten zu 2). Die Berufungen richten sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 24.03.2015 (Az. des LG Essen: 12 O 37/12).

Die Klägerin, die zu der russischen Sintez-Gruppe gehört, fordert von den Beklagten ca. 691 Mio. Euro Schadensersatz aus einer im Jahre 2008 von der Sintez-Gruppe und der Beklagten zu 1 geplanten gemeinsamen Übernahme des russischen Energieunternehmens OAO TGK-2. Aus dem gemeinsamen Projekt stieg die Beklagte zu 1 später aus. Hierin sieht die Klägerin einen Vertragsbruch, aus dem sie ihre Schadensersatzansprüche ableitet. Gegen die Beklagte zu 1 hatte die Sintez-Gruppe bereits in einem in den Jahren 2008 bis 2010 geführten Schiedsverfahren vor dem London Court of International Arbitration (LCIA) erfolglos geklagt.

Mit dem im vorliegenden Zivilprozess angefochtenen erstinstanzlichen Urteil hat das Landgericht Essen die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1 könne sich die Klägerin, so das Landgericht, nicht mehr an ein staatliches Gericht wenden, weil der Rechtsstreit durch den Schiedsspruch des LCIA bereits rechtskräftig entschieden sei. Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2 hat das Landgericht Essen demgegenüber die Klage mit einem Zwischenurteil für zulässig erklärt, weil im Verhältnis dieser Parteien weder eine vertragliche Schiedsklausel noch der Schiedsspruch der Zulässigkeit der Klage entgegenstünden.

Gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 2 wendet sich mit seiner Berufung gegen das Zwischenurteil des Landgerichts. Beide Berufungen sind Gegenstand der anstehenden mündlichen Verhandlung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm.

Verhandlung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm am 11.04.2016, 11.00 Uhr, Saal A-006 (Az. des OLG Hamm: 8 U 86/15)

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 06.04.2016.

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