Startseite Nordrhein-Westfalen Das Verhalten des Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung

Das Verhalten des Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung

von Sicherheit2019
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(prejus) In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung hielt die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Kündigung eines Arbeitgebers vom 17. März 2015 für unwirksam, die dieser
unter anderem mit einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ehemann der Arbeitnehmerin begründete.

Die Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Orthopäden, seit dem 1. April 2014 als Arzthelferin beschäftigt. Am 28. Februar 2015 übergab der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin noch eine Gutscheinkarte, mit der er ihr nachträglich herzlich zu ihrem Geburtstag gratulierte und für ihren Einsatz dankte. Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte mit deren Arbeitgeber einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es am 17. März 2015 zu einer
Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann. Was im Einzelnen geschah, stand zwischen den Prozessparteien im Streit. Der Arbeitgeber soll gegenüber Dritten erklärt haben, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe. Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Deshalb warf der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein.

Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wollte. Nach Auffassung der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen rechtfertigte ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt. Mithin war die Kündigung unwirksam.

Die Entscheidung vom 30.09.2015 kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichen 2 Ca 1170/15 aufgerufen werden.

E-Mail: presse@arbg-aachen.nrw.de
Der Direktor des Arbeitsgerichts Aachen
– Der Pressedezernent –

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Aachen 4/2015 vom 25.11.2015.

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