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Energieverbrauchsetiketten müssen nicht auf Verpackungen von Haushaltselektrogeräten

von Sicherheit2019
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(prejus) Im Handel mit Haushaltselektrogeräten müssen nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müssen derartige Etiketten nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.08.2015 entschieden.

Der klagende Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf beanstandete den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die die beklagte Firma aus Dortmund bundesweit unterhält. Die Beklagte hatte die Geräte zum Teil unverpackt und zum Teil – in undurchsichtigen Kartonagen – verpackt in ihren Märkten zum Verkauf angeboten. Sowohl bei unverpackten als auch bei verpackten Geräten beanstandete der Kläger das Fehlen von Energieverbrauchsetiketten.

Die Klage war zum Teil erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat es der Beklagten untersagt, Verbrauchern unverpackte Haushaltselektrogeräte in ihren Märkten zum Verkauf anzubieten, ohne die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren, durch EU-Verordnungen vorgeschriebene Energieverbrauchsetiketten zu versehen.

Abgelehnt hat es der Senat, eine Pflicht zum Etikettieren auch für undurchsichtig verpackte Geräte anzunehmen. Nach der gesetzlichen Regelung seien nur ausgestellte Produkte mit den vorgeschriebenen Etiketten zu versehen. Werde ein Gerät in einer Kartonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen könne, werde das Produkt selbst nicht ausgestellt. In diesem Fall seien weder die Verpackung noch das Gerät zu etikettieren. Eine Etikettierung von Verpackungen sei nicht vorgeschrieben, der EU-Gesetzgeber habe diese bei den in Frage stehenden Haushaltselektrogeräten – anders als beispielsweise bei der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten – nicht angeordnet. Die Etikettierung eines Gerätes, das durch die Verpackung nicht sichtbar sei, sei nicht zu verlangen. Sie sei sinnlos, weil der Kunde das Etikett nicht sehen könne.

Der Senat habe nicht zu entscheiden gehabt, ob ein Händler den Verbraucher bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die streitgegenständlichen Etiketten über den Energieverbauch zu informieren habe. Diese Frage sei nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits gewesen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.08.2015 (4 U 165/14), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 213/15).

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 25.11.2015.

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