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Erstattung von Beiträgen, die zur VBL geleistet wurden

von Sicherheit2019
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(prejus) Umfangreiche Erstattung von Beiträgen, die in den neuen Bundesländern zur VBL geleistet wurden?

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 23. Mai 2017 um 10 Uhr, in einem Musterverfahren eine Entscheidung über die Frage einer Beitragserstattung zu treffen, die in den neuen Bundesländern Auswirkungen auf eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst haben kann (Az. B 12 KR 6/16 R).

Das klagende Land Berlin ist an der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt. Deren Zweck ist es, den im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im VBL-Abrechnungsverband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von ihnen zu tragenden “Eigenanteils” an die VBL zu zahlen. Auf diese Eigenanteile führte das Land Berlin sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle als auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 besteht jedoch Einigkeit, dass entsprechende Eigenanteile steuerfrei und damit auch sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei sind.

Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantragte das Land Berlin die Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, im konkreten Einzelfall knapp 100 Euro. Dies lehnte die Krankenkasse unter Hinweis auf die tatsächliche Abführung von Lohnsteuer ab. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Erstattung verurteilt, wogegen sie sich mit ihrer Sprungrevision wendet.

Hinweis zur Rechtslage
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (.) 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, (.) § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Steuerfrei sind (.) 63. 1Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. (.)

Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 18.05.2017.

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