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Mietwagenkosten bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls

by Sicherheit2019
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(prejus) Oberlandesgericht Hamm: Mietwagenkosten – 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt Schwacke. Sind bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens Mietwagenkosten nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, ist als Schätzungsgrundlage auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der „Schwacke-Liste“ und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel abzustellen (Modell Schwacke). Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 18.03.2016 entschieden und damit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung – auch innerhalb des Oberlandesgerichts Hamm – bislang nicht einheitlich behandelte Streitfrage für die Rechtsprechung seines Senats beantwortet.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte einen Verkehrsunfall zu beurteilen, der sich im August 2014 in Bielefeld ereignet hatte. Der mit seinem Pkw Toyota von der Hauptstraße nach links in die Berliner Straße abbiegende, seinerzeit 61 Jahre alte Kläger aus Bielefeld kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem entgegenkommenden Pkw Mercedes des seinerzeit 24 Jahre alten Beklagten aus Bielefeld, der unter Befahren einer Sperrfläche in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Aufgrund des verbotswidrigen Befahrens der Sperrfläche sei dem Beklagten, so der Senat eine 70%ige Haftung zuzuschreiben, während der Kläger, der als Linksabbieger den im Gegenverkehr befindlichen Beklagten nicht habe passieren lassen, 30 % seines Schadens selbst zu tragen habe.

Bei der Bemessung der Schadenshöhe von insgesamt ca. 11.250,00 Euro hatte der Senat zu beurteilen, ob die in dieser Schadenssumme mit 828,00 Euro enthaltenen Mietwagenkosten gerechtfertigt waren. Der Kläger habe, so der Senat zu der Schadensposition der Mietwagenkosten, nicht konkret nachgewiesen, dass er beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Sein diesbezüglicher Schaden sei deswegen nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, wobei es darauf ankomme, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Bei der hier gebotenen Schätzung könne der Tatrichter auf die Marktpreiserhebungen nach der „Schwacke-Liste“ oder nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zurückgreifen. Beide Marktpreiserhebungen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dieser insoweit als nicht weiter klärungsbedürftig ansehe, grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen.

Bei der obergerichtlich umstrittenen Frage, auf welche Marktpreiserhebung abzustellen sei, bevorzuge der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Mittelwertlösung Schwacke. Die unterschiedlichen Erhebungsmethoden beider Auswertungen, die Erhebung des Fraunhofer Instituts beruhe im Wesentlichen auf einer anonymen Internetabfrage, die Schwacke-Erhebung auf einer nicht anonymisierten, aber örtlich genaueren Anbieterabfrage, hätten Vor- und Nachteile, die es dem Senat als sachgerecht erscheinen ließen, keine der Listen isoliert heranzuziehen, sondern auf ihren Mittelwert abzustellen.

Im vorliegenden Fall sei nach der „Schwacke-Liste“ ein Tarif von 1.142,52 Euro und nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein Wert von 490,51 Euro zu ermitteln. Der Mittelwert hieraus (816,52 Euro) weiche nur unerheblich von den angefallenen Mietwagenkosten (828,00 Euro) ab, so dass diese als ersatzfähig anzusehen seien.
Ausgehend von der 70%igen Haftungsquote könne der Kläger daher insgesamt ca. 7.900,00 Euro Schadensersatz beanspruchen.

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2016 (9 U 142/15)

Herausgeber:
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Pressestelle (Detlef Feige)
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf

Quelle: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2016.

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