Startseite Nordrhein-Westfalen OLG Hamm verhandelt über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm-Oberhausen

OLG Hamm verhandelt über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm-Oberhausen

von Sicherheit2019
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(prejus) Oberlandesgericht Hamm verhandelt den Rechtsstreit über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm-Oberhausen/Osterfeld. Der 24. Zivilsenat verhandelt am 02.02.2016 die unter dem Aktenzeichen 24 U 102/14 anhängige Berufung der beklagten DB Netz AG gegen acht klagende Anlieger der Bahnlinie Hamm-Oberhausen/Osterfeld aus Herten. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 30.07.2014 verkündete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum (erstinstanzliches Aktenzeichen: 6 O 443/09 LG Bochum).

Die Beklagte betreibt und unterhält die Bahnlinie Hamm-Oberhausen/Osterfeld. Die 1905 errichtete und seit 1912 zweigleisige Bahnstrecke wird ausschließlich für den Güterverkehr genutzt. Die Kläger, Anlieger der Straßen Platanenweg, Reitkamp und Kreuzweg in Herten, verlangen von der Beklagten die vom Bahnbetrieb ausgehenden Lärm- und Erschütterungsemissionen auf eine bestimmte Laustärke zu begrenzen sowie – zwei Kläger – beim Bahnbetrieb eine bestimmte Schwingstärke nicht zu überschreiten.

Das Landgericht hat Sachverständigengutachten zu Schall- und Erschütterungsemissionen eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.07.2014 hat es entschieden, dass die Beklagte die von den Zügen ausgehende Lärmbeeinträchtigung nicht einschränken müsse und damit keinen “aktiven” Lärmschutz schulde. Die Beklagte habe aber einigen Klägern die Kosten für den Bau und Unterhalt gegenwärtiger und künftiger “passiver” Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig seien, um wesentliche Beeinträchtigungen durch mit dem Betrieb der Bahnstrecke verbundenen Verkehrsgeräusche abzuwenden. Die wesentliche Beeinträchtigung mit Geräuschimmissionen sei nach den erstatteten Sachverständigengutachten bei einem Teil der Grundstücke tagsüber und nachts und bei einem weiteren Teil der Grundstücke nachts festzustellen. Wesentliche Erschütterungsimmissionen seinen demgegenüber nicht festzustellen gewesen, so dass den Klägerin insoweit keine Unterlassungsansprüche zustünden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, weil sie aus Sach- und Rechtsgründen der Ansicht ist, den Klägern keinen weiteren Schallschutz zu schulden. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, um den vom Landgericht abgelehnten “aktiven” Lärmschutz und den Schutz vor Erschütterungen durchzusetzen.
In der für den 02.02.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung wird der 24. Zivilsenat die Sach- und Rechtslage sowie den Fortgang des Berufungsverfahrens mit den Parteien und ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten erörtern.

Mündliche Verhandlung vor dem 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.02.2016, 9.00 Uhr, Saal B 405, Oberlandesgericht Hamm (24 U 102/14).

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@olg-hamm.nrw.de.

Quelle: Pressemitteilung NRW-Justizeinrichtungen vom 27.01.2016.

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