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Opfer der NS-Verfolgung klagen vor Sozialgericht

von Sicherheit2019
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(prejus) Opfer der NS-Verfolgung klagen vor Sozialgericht. Auch 71 Jahre nach Ende der NS-Diktatur immer noch Streit um Ghetto-Renten.

Zum Hintergrund: In rund 50 Fällen geht es auch heute noch am Sozialgericht Berlin um das Schicksal verfolgter Juden zur NS-Zeit. Gestritten wird um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitszeiten in Ghettos Rentenansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung begründen. Anspruchsgrundlage ist das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Danach ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit, dass sich Verfolgte zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterlag und sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt verrichtet wurde.

Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen genügt es, wenn diese glaubhaft gemacht worden sind, sie also überwiegend wahrscheinlich sind. Als Entgelt im Sinne der Vorschrift reicht die Entlohnung mit Lebensmitteln aus. Die zu entscheidenden Fälle sind geprägt durch die erschütternden Schilderungen der Kläger und die Schwierigkeit, nach so langer Zeit das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln. Immer wieder gewinnen die Richterinnen und Richter aus dem Vortrag der Betroffenen den Eindruck, dass es ihnen weniger um die Erlangung einer – häufig ohnehin nur geringen – Rente geht, als um die Würdigung ihres Schicksals.

Neu in diesem Zusammenhang ist eine Fallgruppe (bisher schon über 25 Klagen), die das Gericht 2016 erreicht hat. Vertreten durch eine Anwaltskanzlei tragen verfolgte Roma und Sinti vor, zur NS-Zeit im ehemaligen Jugoslawien in Ghettos gearbeitet zu haben. Die Rentenversicherung bestreitet, dass es in dieser Gegend überhaupt Ghettos im Sinne des Gesetzes gab. Urteile zu diesem Themenkomplex liegen noch nicht vor.

Drei Beispielsfälle:
S 106 R 2971/13: Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Oktober 2016 hat die 106. Kammer des SG Berlin die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Zahlung einer Regelaltersrente verurteilt. Die 1935 geborene, heute in Israel wohnende Klägerin kam im Alter von 5 Jahren in das Ghetto Rzeszow nahe Krakau, wo sie von 1940 bis 1943 lebte. Sie hatte gegenüber verschiedenen Stellen Angaben zu ihrem Ghettoaufenthalt gemacht. Unter anderem hatte sie vorgetragen, dass ihre Eltern zur Arbeit herangezogen worden seien, während sie sich mit ihren drei Geschwistern in der Wohnbaracke versteckte. Im Rentenverfahren hatte sie dann berichtet, dass sie und ihre Geschwister sich aus Hunger bald selbständig um Arbeit gekümmert hätten. Sie habe bei der Müllbeseitigung geholfen und dafür Lebensmittel bekommen. Die Rentenversicherung lehnte einen Anspruch wegen der sehr widersprüchlichen Angaben der Klägerin ab.

Das Gericht hielt eine Beschäftigung der Klägerin hingegen „in Zusammenschau der wenigen erreichbaren Beweismittel“ überwiegend für wahrscheinlich. Die Ausführungen der Klägerin würden durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Bruders bestätigt. Ihr Vortrag, wonach sie gearbeitet habe, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auch plausibler als der Vortrag, sich über drei Jahre in der Baracke versteckt zu haben. Der Vater sei 1942 gestorben. Die Mutter allein habe nicht genug Lebensmittel für die Familie beschaffen können. Mit vollendetem 7. Lebensjahr sei die Klägerin sowohl kognitiv als auch körperlich fähig gewesen, eine freiwillige entgeltliche Tätigkeit auszuüben.
Mit den ab 1942, also dem 7. Geburtstag der Klägerin, anzuerkennenden Ghetto-Beitragszeiten, einer freiwilligen Beitragszahlung und den zu berücksichtigenden israelischen Beitragszahlungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

S 106 R 1104/12: Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2016 hat die 106. Kammer des SG Berlin die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt. Der 1929 geborene, 1986 verstorbene Ehemann der inzwischen in Israel wohnenden Klägerin lebte nach deren Vortrag im Frühjahr 1944, also mit 14 Jahren, für zwei Monate im Ghetto Solotvyno in der heutigen Ukraine. Anschließend wurde er nach Auschwitz transportiert. Er habe im Ghetto auf Vermittlung des Judenrates als Straßenfeger gearbeitet. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung des Ghetto-Aufenthaltes ab.Eigene Angaben des Klägers lägen nicht vor. Die Klägerin selbst habe ihn erst 1953 kennengelernt und könne keine Angaben aus eigenem Erleben machen.

Das Gericht hielt den Vortrag der Klägerin hingegen für schlüssig. Er werde unter anderem bestätigt durch die schriftlichen Angaben eines inzwischen ebenfalls verstorbenen Zeugen, der den Ehemann im Ghetto gesehen habe. Gerade der Umstand, dass der Zeuge nicht auch eine Arbeitstätigkeit des Ehemanns bestätigt habe – obwohl diese bekanntermaßen streitentscheidend war – spreche für dessen Glaubwürdigkeit. Die Schlussfolgerung des Zeugen, dass der Ehemann gearbeitet haben müsse, weil er sonst verhungert sei, sei überzeugend. Nur wer gearbeitet habe, habe auf den Listen für die Essenausgabe gestanden. Die Klägerin selbst habe eindrücklich berichtet, wie ihr Ehemann über seine Angst erzählt habe, sich bei der Essensausgabe falsch zu verhalten. Wegen der anzuerkennenden Beitragszeiten im Ghetto und weiterer rentenrechtlicher Zeiten ergebe sich ein auf die Klägerin übergegangener Rentenanspruch.

S 30 R 5253/14: Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. September 2016 hat die 30. Kammer des SG Berlin die Klage eines 1940 geborenen Klägers abgewiesen. Der Kläger trug vor, von 1941 bis 1944 im Ghetto in Petschora gewesen zu sein. Nachdem sein Bruder verhungert sei, habe er ab 1942 leichte Reinigungsarbeiten ausgeführt und dafür „ein Stück Brot zusätzlich“ erhalten.

Das Gericht hat die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei geschäftsfähig, wer das 7. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum erst zwischen 2 und 4 Jahre alt gewesen. Er habe noch keine Rechtsgeschäfte vornehmen können und sei daher nicht „aus eigenem Willensentschluss“ tätig gewesen. Dies jedoch sei gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung einer rentenrechtlichen Beitragszeit.

Sozialgericht Berlin
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Quelle:Pressemitteilung Sozialgericht Berlin vom 26. Januar 2017.

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