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Schafft das Transparenzgebot Waffengleichheit?

von Sicherheit2019
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(prejus) Finanzgericht Münster: Veranstaltung “Schätzungsmethoden im Wandel – Schafft das Transparenzgebot Waffengleichheit?”. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in der steuerlichen Betriebsprüfung ist insbesondere für Einzelhandelsunternehmen und deren Berater ein steuerlicher “Dauerbrenner”. Dabei wenden Betriebsprüfung und Steuerfahndung zunehmend digitale Prüfungsmethoden wie die sog. Summarische Risikoprüfung an, um die digitalen betrieblichen Daten der Unternehmen zu verproben und in begründeten Fällen Manipulationen zu ermitteln. Schon aufgrund der Masse der Daten sind die Ergebnisse dieser Verprobung für den Steuerpflichtigen oft kaum nachvollziehbar. Digitale Prüfungsmethoden stehen deshalb auf dem gerichtlichen Prüfstand.

Zu diesen und anderen Themen nahm am vergangenen Donnerstag, den 17.03.2016, Richter am Bundesfinanzhof Dr. Egmont Kulosa im Rahmen der Veranstaltung “Schätzungsmethoden im Wandel – Schafft das Transparenzgebot Waffengleichheit” in der Westfalenhalle Dortmund Stellung. Eingeladen hatten das Finanzgericht Münster und der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. Anknüpfend an die richtungsweisende Entscheidung des X. Senats des BFH vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) zum Zeitreihenvergleich, auf dem die sog. Summarische Risikoprüfung basiert, ging Dr. Kulosa in seinem Vortrag vor allem auf die Verpflichtung der Finanzverwaltung ein, ihre Verprobungsmethoden gegenüber dem Steuerpflichtigen transparent zu machen und ihre Schätzungsergebnisse zu erläutern.

An den Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion zwischen dem Referenten und den rund 120 Teilnehmern aus Beraterschaft und Richterschaft an.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@fg-muenster.nrw.de

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Pressestelle (Detlef Feige)
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
E-Mail: pressestelle@jm.nrw.de

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2016.

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