Startseite Nordrhein-Westfalen Verspätete Entscheidung der Krankenkasse führt zu Leistungsanspruch

Verspätete Entscheidung der Krankenkasse führt zu Leistungsanspruch

von Sicherheit2019
0 Kommentare

(prejus) Sozialgericht Düsseldorf: Verspätete Entscheidung der Krankenkasse führt zu Leistungsanspruch.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Barmer GEK verurteilt, der Klägerin eine ambulante Liposuktion (Fettabsaugung) der oberen und unteren Extremitäten als Sachleistung zu erbringen. Die 29 Jahre alte aus Langenfeld stammende Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihren im Dezember 2014 bei der Beklagten gestellten Antrag, dem eine befürwortende Stellungnahme zweier Fachärzte beigefügt war, lehnte die Beklage erst etwa fünf Wochen später ab.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Kosten für die beantragte ambulante Liposuktion an den unteren und oberen Extremitäten zu übernehmen. Nach § 13 Abs. 3 a Satz 1 SGB V habe die Krankenkasse über einen Leistungsantrag spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang bzw. in den Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt werde, binnen fünf Wochen zu entscheiden. Dies gelte nach Satz 5 dieser Vorschrift nicht, wenn die Krankenkasse dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitteile, dass sie diese Frist nicht einhalten könne. Erfolge keine entsprechende Mitteilung, gelte die Leistung nach Ablauf der Frist gem. Satz 6 als genehmigt.

Die Krankenkasse habe keine Mitteilung an die Klägerin gemacht, dass sie die Frist nicht einhalten könne; auch sei keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt worden. Nach Ablauf der hier somit geltenden Dreiwochenfrist greife die Genehmigungsfiktion.

Dabei kann der Versicherte wählen, ob er die Leistung von der Krankenkasse erhalten (Sachleistungsanspruch) oder die Kostenerstattung für eine selbst organisierte Behandlung beanspruchen möchte.

Urteil SG Düsseldorf vom 03.12.2015 in dem Verfahren S 27 KR 371/15 – nicht rechtskräftig –

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@sg-duesseldorf.nrw.de.

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 25.02.2016.

Das könnte dir auch gefallen

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner