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Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen

von Sicherheit2019
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(prejus) Terminvorschau Nr. 45/15 des Bundessozialgerichts.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 29. Oktober 2015 im Jacob-Grimm-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus dem Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zu entscheiden.

1) 11.30 Uhr – B 5 RS 5/14 R – H. ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 07.03.2001 zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009). Das SG hat mit Urteil vom 07.12.2012 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 7.3.2001 für Zeiten von 1970 bis 31.12.1990 Verpflegungsgeld in bestimmter Höhe als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und in Neufassung des Tenors unter Abweisung der Klage im Übrigen die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 07.03.2001 für die Zeit ab 1.10.2007 insoweit zurückzunehmen, als für Zeiten vom 01.09.1970 bis 31.12.1990 Verpflegungsgeld in bestimmter Höhe als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen ist. Ferner hat das LSG die Beklagte verpflichtet, “der Klägerin bezüglich einer Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen”, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2014). Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision.
SG Neubrandenburg – S 22 R 68/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 8 R 83/13 –

2) 12.15 Uhr – B 5 RS 8/14 R – R. ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 14.10.1997 zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.11.2012). Das LSG hat mit Urteil vom 17.9.2014 das Urteil des SG und die die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 14.10.1997 für die Zeit ab 1.12.2007 verpflichtet, höheres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld in bestimmter Höhe für den Zeitraum vom 01.01.1968 bis 31.12.1990 festzustellen. Ferner hat das LSG die Beklagte verpflichtet, “dem Kläger bezüglich einer teilweisen Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen”. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision.
SG Potsdam – S 4 R 634/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 8 R 26/13 –

3) 13.00 Uhr – B 5 RS 7/14 R – I. ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 09.02.2000 zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss (Bescheid vom 15.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.4.2012). Das LSG hat mit Urteil vom 17.09.2014 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und diese verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 09.02.2000 verpflichtet, als weitere tatsächlich er-zielte Arbeitsentgelte Verpflegungsgeld für konkrete Zeiträume in bestimmter Höhe festzustellen. Ferner hat das LSG die Beklagte für die Zeit vor dem 01.12.2007 verpflichtet, “den Kläger über die Rücknahme Bescheides vom 9.2.2000 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden” und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision.
SG Potsdam – S 4 R 591/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 8 R 476/12 –

4) 13.45 Uhr – B 5 RS 6/14 R – H. ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 15.6.1993 zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 10.2.2009). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2012). Das LSG hat mit Urteil vom 17.9.2014 das Urteil des SG und die die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und diese verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 02.07.2007 für die Zeit ab 1.12.2007 verpflichtet, höheres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1.10.1970 bis 31.12.1990 in bestimmter Höhe festzustellen. Ferner hat das LSG die Beklagte verpflichtet, “der Klägerin bezüglich einer teilweisen Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheiden zu erteilen”, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte und die Klägerin wenden sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision.
SG Cottbus – S 8 R 195/09 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 8 R 426/12 –

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2015.

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