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Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall?

von Sicherheit2019
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Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall?

Welches Schmerzensgeld steht mir nach einem Verkehrsunfall zu?

Und wie setze ich den Schmerzensgeldanspruch durch?

Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Ein Verkehrsunfall kann aber auch erhebliche Körper- oder Personenschäden zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch geht auf Ersatz des immateriellen Schadens. Er hat eine Doppelfunktion, nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht.

Dem Unfallgeschädigten steht gemäß § 253 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Berechnung werden regelmäßig Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin genannten Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, denn jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. So kann ein Schmerzensgeld für leichte körperliche Schäden bei 150,00 € beginnen. In schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei einer durch den Unfall verursachten Behinderung, kann der Anspruch durchaus im sechsstelligen Bereich liegen.

Kriterien Höhe des Schmerzensgeldes

Als Bemessungskriterien für die Ermittlung der Höhe eines Schmerzensgeldes sind heranzuziehen:

  • Art der erlittenen Verletzungen
  • Intensität der Schmerzen
  • Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen
  • Dauer der stationären Krankenhausbehandlung und Arbeitsunfähigkeit
  • Art und Umfang der Therapie
  • Dauer und Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE)
  • Dauerschäden
  • psychische Beeinträchtigungen, beispielsweise durch entstellende Narben oder Geburtsprobleme durch Beckenverletzungen
  • psychische Schäden wie Angstzustände, Wesensveränderungen
  • Einschränkung der Berufswahl
  • entgangene Lebensfreuden, wie z.B. Sport, Autofahren etc.
  • Alter des Verletzten
  • Wissen um Schwere der Verletzung, Sorge um das Schicksal der Familie und Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten.

Reduziertes Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Auf das Schmerzensgeld mindernd wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten aus. Ebenso kann der Umstand einer Gefälligkeitsfahrt zu berücksichtigen sein. Die vorgenannten Faktoren lassen erahnen, dass es im Einzelfall nicht damit getan ist, sich auf die Angebote der gegnerischen Versicherung zu verlassen. Daher ist es ratsam, Schmerzensgeldansprüche durch einen Spezialisten anwaltlich geltend zu machen, denn die Haftpflichtversicherer versuchen den Schaden so kostengünstig wie möglich zu regulieren. Sie zahlen nur das, was sich nicht vermeiden lässt. Ohne Anwalt werden Sie so kaum ein angemessenes Schmerzensgeld durchsetzen können.

Keine Anwaltskosten für Abwicklung Schmerzensgeld

Die Kosten des Anwalts trägt, soweit das Risiko des Verkehrsrechts abgedeckt ist, die eigene Rechtsschutzversicherung. Ist der Gegner alleiniger Verursacher des Unfalls, muss seine Haftpflichtversicherung die gesamten Rechtsanwaltskosten tragen. Mit der Beauftragung eines Anwaltes gehen Sie daher kein finanzielles Risiko ein.

Beweislast Geltendmachung Schmerzensgeld

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Vortrags- und Beweislast auch für die eingetretenen Körperschäden und damit für die Höhe des Schmerzensgeldes. Der Nachweis des eingetretenen Personenschadens ist durch Vorlage von Arztberichten oder -gutachten zu erbringen. Regelmäßig wollen die Haftpflichtversicherer ärztliche Stellungnahmen und Atteste bei den behandelnden Ärzten selbst einholen. Da nicht ersichtlich ist, welche Informationen der Verischerer einholt, sollte gut überlegt sein, ober eine Schweigepflichtsentbindungserklärung erteilt wird. Der Unfallgeshädigte hat eine bessere Kontrolle, wenn er die Befundberichte selbst einholt. Die Kosten dafür hat der Unfallverursacher bzw. die gegenrische Haftpflichtversicherung zu tragen.

Autor: Rechtsanwalt Frank Baranowski, Siegen

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